Internationale Übereinkommen

Die Bedeutung eines nachhaltigen Wandels der Wirtschaft und unserer Lebensbereiche zeigt sich an supranationalen Übereinkommen, an der Festlegung von globalen Klimazielen und an einer Reihe von regulatorischen Maßnahmen, welche im speziellen auch den Finanzsektor betreffen.

So haben sich 197 Staaten im Pariser Klimaschutz-Abkommen von 2015, zum Ziel gesetzt, den Temperaturanstieg langfristig auf deutlich unter zwei Grad zu begrenzen und zukünftig Finanzmittelflüsse mit den Klimazielen in Einklang zu bringen.

Im Jahr 2016 traten die Sustainable Development Goals (SDGs) der UN Agenda 2030 in Kraft. Dabei handelt es sich um 17 politische Zielsetzungen der UN zur nachhaltigen Entwicklung auf ökonomischer, sozialer und ökologischer Ebene. 

Mit dem Grünen Deal der EU haben sich 2019 alle 27 EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die EU bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Hierzu wurde vereinbart, die Emissionen bis 2030 um mindestens 55% gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Die EU will damit den Übergang zu einer modernen, ressourceneffizenten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft schaffen, die bis 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr ausstößt, ihr Wachstum von der Ressourcennutzung abkoppelt und niemanden, weder Mensch noch Region, im Stich lässt. Ein Drittel der Investitionen aus dem Aufbaupaket NextGenerationEU und dem Siebenjahreshaushalt der EU mit einem Umfang von insgesamt 1..800 Milliarden Euro fließt in den Grünen Deal.

Einen Meilenstein für die Finanzindustrie stellt die Verordnung der EU zur Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (SFDR - Sustainable Finance Disclosure Regulation) dar. Dieser neue Standard im Umgang mit nachhaltigen Produkten ist in einem ersten Schritt seit dem 10. März 2021 in Kraft. Finanzmarktteilnehmer stehen nunmehr in der Pflicht, ESG-bezogene Informationen über ihre Finanzprodukte bereitzustellen und offenzulegen, in welcher Weise Nachhaltigkeitskriterien im Anlageprozess integriert sind. Als Finanzmarktteilnehmer gelten in diesem Sinne Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute und auch Kapitalverwaltungsgesellschaften (z.B. Emittenten von Fonds und ETFs).  Ziel der neuen Verordnung ist es, die Transparenz über nachhaltige und verantwortungsvolle Investitionen zu erhöhen und Anleger in die Lage zu versetzen, fundierte Anlageentscheidungen auf der Grundlage der ESG-Faktoren zu treffen bzw. Finanzprodukte identifizieren zu können, welche nicht ESG-konform sind. Demgemäß werden Finanzprodukte, in drei Kategorien (Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 9) eingeordnet:

Artikel 6 Produkte ohne explizite ESG-Kompotente
Artikel 8 Produkte, welche auch ESG-Merkmale im Fokus haben
Artikel 9 Produkte, die explizite Nachhaltigkeitsziele verfolgen

Ergänzend zur SFDR-Verordnung wird am 01. Januar 2023 die Taxonomie-Verordnung der EU in Kraft treten. Diese enthält die Kriterien zur Festlegung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Damit kann der Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln werden.